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FG Bremen Urteil v. - 1 K 18/16 (5)

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2, EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG § 9 Abs. 5

Bei Vorhandensein eines „anderen Arbeitsplatzes” beim Arbeitgeber kein Abzug der Aufwendungen eines überwiegend zu Hause arbeitenden Softwareentwicklers für sein häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

1. Wenn einem nichtselbstständig tätigen IT Business Consultant und Softwareentwickler auch ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann in vollem Umfang nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG nicht abziehbar, wenn der Steuerpflichtige fast seine ganze Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig ist und zu Hause die IT-Ausstattung deutlich hochwertiger sowie der Arbeitsplatz ergonomischer als in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers ist.

2. Das Tatbestandsmerkmal „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung” in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 EStG stellt keinen eigenständigen Abzugstatbestand dar, sondern ist erst dann zur Bestimmung der Abzugshöhe der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu prüfen, wenn feststeht, dass für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Anschluss an ).

3. „Anderer Arbeitsplatz” i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Der Steuerpflichtige muss ihn in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen können. Weitere Anforderungen sind nicht zu stellen.

4. Das Fehlen einer Zugriffsmöglichkeit außerhalb der üblichen Arbeitszeiten und am Wochenende steht dem Vorliegen eines „anderen Arbeitsplatzes” nicht entgegen. Für das Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes kommt es nicht darauf an, ob sich im häuslichen Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen Arbeitsmittel befinden, die im Bürogebäude des Arbeitgebers nicht vorgehalten werden, da zwischen dem Bestehen eines verfügbaren Arbeitsplatzes und den bereitgehaltenen Arbeitsmitteln zu unterscheiden ist. Es kommt auch auf die Gründe, die den Steuerpflichtigen zur Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers bewegen, nicht an.

Fundstelle(n):
BAAAF-89253

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FG Bremen, Urteil v. 15.09.2016 - 1 K 18/16 (5)

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