Keine Gemeinnützigkeit eines eingetragenen Vereins zur Pflege der Grillkultur
Leitsatz
1. Die Förderung des Grillsports durch einen eigetragenen Verein ist keine Förderung des Sports i. S. v. § 52 Abs. 2 S. 1
Nr. 21 AO. Etwas anderes ergibt sich nicht aufgrund der in der Satzung vorgesehenen Teilnahme an regionalen, deutschen und
internationalen (Grill-)Meisterschaften.
2. Eine Förderung der Allgemeinheit scheidet aus, wenn die Veranstaltung geselliger Zusammenkünfte (vor allem) der Vereinsmitglieder
im Vordergrund steht.
3. Weder dienen die von dem Verein verfolgten Zwecke, wie insbesondere die Förderung der Kochkunst und der Grillkultur, der
Förderung von Kunst und Kultur, noch stellt die Förderung des Grillsports eine Förderung des traditionellen Brauchtums (§
52 Abs. 2 S, 1 Nr. 23 AO) oder der Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 22 AO) dar. Auch liegt keine Förderung
des bürgerschaftlichen Engagement zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 25 AO)
vor.
4. Die Regelung des § 52 Abs. 2 S. 2 AO ist keine Ermessensvorschrift im Sinne des § 5 AO, sondern als eine besondere Kompetenzregelung
innerhalb der Finanzverwaltung zu verstehen. Die gerichtliche Überprüfung ihrer Anwendung ist daher nicht nach § 102 FGO eingeschränkt.
5. Die Allgemeinheit wird nur dann auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert, wenn
der verfolgte Zweck hinsichtlich der seine steuerrechtliche Förderung rechtfertigenden Merkmale mit einem im Katalog des §
52 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-25 AO genannten Zweck identisch ist. Dass im Ergebnis der Öffnungsklausel nur ein sehr begrenzter
Anwendungsbereich verbleibt, ist aufgrund des gesetzgeberischen Willens, einen grundsätzlich abschließenden Katalog zu schaffen,
gerechtfertigt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 1 Nr. 1 GAAAF-89247
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.06.2016 - 6 K 2803/15
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