Zurechnung von Wirtschaftsgütern bei Sale-and-lease-back, Andienungsrecht, AfA-Berechtigung
Leitsatz
1) Ein Leasingobjekt ist steuerlich dem Leasingnehmer zuzurechnen, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen
Eigentümer für die gewöhnliche Nutzungsdauer und bei gewöhnlichem - gedachten - Ablauf des Sale-and-lease-back-Geschäfts von
der Einwirkung auf das Leasingobjekt wirtschaftlich ausschließen kann und zudem die vertraglichen und tatsächlichen Abläufe
darauf angelegt sind, dass der Leasinggeber am Ende der Laufzeit sein "Andienungsrecht" nutzt und der Leasingnehmer das Leasingobjekt
zu dem bereits vorvereinbarten Kaufpreis zurückerwerben muss.
2) Aus der Zurechnung des Leasingobjekts zum Leasingnehmer als wirtschaftlichen Eigentümer folgt, dass nur dieser zur Vornahme
von Absetzungen gemäß § 7 EStG berechtigt ist.
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