Gesetzgebung | Bundeskabinett beschließt Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BMF)
Das Bundeskabinett hat am den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Damit bringt die Bundesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung auf den Weg. Die Maßnahmen richten sich insbesondere an KMU sowie Beschäftigte mit geringem Einkommen.
Die wesentlichen Regelungen des Gesetzentwurfs:
Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
Neuregelungen im Arbeitsrecht (Betriebsrentengesetz)
Im Betriebsrentengesetz wird den Sozialpartnern ermöglicht, künftig auf der Grundlage von Tarifverträgen sogenannte reine Beitragszusagen einzuführen und damit die Arbeitgeber von bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten zu entlasten. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Verbesserung der Rahmenbedingungen im Sozialrecht
Im Sozialrecht werden neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei Geringverdienern gesetzt. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung werden über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten künftig genauso behandelt wie zertifizierte Riester-Verträge; sie bleiben also in der Verrentungsphase beitragsfrei.
Optimierung der steuerlichen Förderung
Für Geringverdiener wird ein neues spezifisches Steuer-Fördermodell für zusätzliche Beiträge des Arbeitgebers in eine betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers eingeführt.
Zusammenfassung, Erhöhung, Flexibilisierung und Vereinfachung des steuerfreien bAV-Dotierungsrahmens
Der steuerfreie Dotierungsrahmen für Zahlungen des Arbeitgebers an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen wird zu einer einheitlichen prozentualen Grenze zusammengefasst und erhöht.
Stärkung der Riester-Rente
Zusätzlich zu den zuvor genannten Maßnahmen werden Verbesserungen im Bereich der Riester-Rente auf den Weg gebracht. Die jährliche Grundzulage wird von gegenwärtig 154 € auf 165 € angehoben.
Der Volltext des Gesetzentwurfs ist auf der Homepage des BMF verfügbar.
Quelle: BMF, Pressemitteilung Nr. 30 v. 21.12.2016 (Sc)
Fundstelle(n):
PAAAF-89150