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Umsatzsteuer | Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Berichtigt der Unternehmer eine Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV, wirkt dies auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde (Änderung der Rechtsprechung). (2) Eine berichtigungsfähige Rechnung liegt jedenfalls dann vor, wenn sie Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält. (3) Die Rechnung kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht berichtigt werden.
Der BFH hat seine Rechtsprechung unter Hinweis auf das Senatex-Urteil des EuGH geändert und lässt die vorsteuererhaltende rückwirkende Berichtigung einer Rechnung grds. zu, und zwar bis zum Schluss der letzten mündlic...