1. Ein im Betreuungsverfahren erholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten stellt im Erbscheinserteilungsverfahren jedenfalls dann keine tragfähige Entscheidungsgrundlage dar, wenn nicht nur unerhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen.
2. Wird daraufhin im Beschwerdeverfahren ein Gutachten zur Frage der Testierfähigkeit eingeholt, ist im Rahmen der für das Beschwerdeverfahren zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen, ob die letztlich erfolglosen Einwendungen des Beschwerdeführers von vornherein ohne Substanz waren (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2013, 719). Im Rahmen der zu treffenden Billigkeitsentscheidung über die Kostentragungslast kann es gerechtfertigt sein, die Kosten für dieses Gutachten unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens demjenigen aufzuerlegen, dem die Klärung der Frage der Testierfähigkeit letztendlich zugutekommt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbBstg 2017 S. 27 Nr. 2 ErbStB 2017 S. 119 Nr. 4 UAAAF-89024
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OLG München, Beschluss v. 15.12.2016 - 31 Wx 144/15
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