BGH Beschluss v. - 4 StR 335/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Verurteilten gegen das als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung macht er u.a. Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen.

2Der Senat kann offen lassen, ob die Anhörungsrüge zulässig erhoben ist (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). Sie ist jedenfalls unbegründet.

3Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, die Veranlassung gäbe, das Verfahren gemäß § 356a Satz 1 StPO in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand, macht der Verurteilte nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz seines Verteidigers, mit dem dieser die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet hat, hat bei der Beschlussfassung vorgelegen und ist vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (, StraFo 2007, 463 mwN).

Fundstelle(n):
HAAAF-88869