Instanzenzug:
Gründe
1Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner steht gegen die Entscheidung vom 29. Juli 2016 kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof zu. Das Landgericht hat die Beschwerden des Schuldners gegen amtsgerichtliche Beschlüsse zurückgewiesen, die im Insolvenzverfahren ergangen sind. Eine Rechtsbeschwerde ist im Verfahren nach der Insolvenzordnung nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; , WM 2012, 276 Rn. 4). Eine solche Zulassung ist nicht erfolgt. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113 Rn. 2).
Fundstelle(n):
FAAAF-88861