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Track 27 | Steuerbescheid: Korrektur bei Abweichung zwischen Steuererklärung und „eDaten“
Weichen die Daten in der Steuererklärung von den elektronisch vorhandenen Daten („eDaten”) ab, so ist das Finanzamt nach der Bestandskraft befugt, den Steuerbescheid nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeit zu ändern. Dabei ist es nach einem Urteil des FG Düsseldorf unerheblich, ob dem Sachbearbeiter bei sorgfältiger Bearbeitung der Fehler hätte auffallen müssen. Eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit hänge nicht von Verschuldensfragen ab. Das letzte Wort hat der BFH.
Ein schwebender Prozess zu einer interessanten verfahrensrechtlichen Frage bildet in diesem Monat den Abschluss. Über den folgenden Fall muss der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des Bundesfinanzhofs demnächst entscheiden:
Ein Arbeitnehmer aus Nordrhein-Westfalen hatte im Streitjahr gleichzeitig zwei Jobs. Der eine Arbeitgeber hatte seinen Sitz in NRW, der andere in Niedersachsen. Den Arbeitslohn aus beiden Arbeitsverhältnissen gab der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung in zutreffender Höhe an. Das Finanzamt berücksichtigte im Steuerbescheid jedoch nur den Arbeitslohn, der von dem Arbeitgeber aus NRW bezogen wurde. Als der Fehler im Folgejahr auffiel, war der Steuerbescheid bestandskräftig. Die...