Zu den Voraussetzungen, unter denen eine
als Schadensersatz deklarierte Zahlung des Arbeitgebers an den ausscheidenden
Arbeitnehmer steuerbar und als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr.
1 a) EStG steuerpflichtig ist
Leitsatz
1. Gemäß § 24 Nr. 1 a) EStG
gehören zu den Einkünften i.S. des § 2 Abs. 1 EStG auch Entschädigungen,
die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt
werden.
2. Ein im Zusammenhang mit
einem Aufhebungsvertrag neben einer Abfindung gewährter "sonstiger
Schadensersatz" kann ungeachtet der Bezeichnung ebenfalls eine Entschädigung
i.S. des § 24 Nr. 1 a) EStG darstellen.
3. Steuerrechtlich besteht
keine Bindung an die in einem "Aufhebungsvertrag" gewählten Begrifflichkeiten,
da es die Vertragsparteien andernfalls in der Hand hätten, durch
schlichte Wortwahl auf die Steuerbarkeit von Einnahmen Einfluss
zu nehmen.
4. Ein Schadensausgleich durch
den Arbeitgeber führt insoweit nicht zum Lohnzufluss, als er in
Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers
geleistet wird. Darüber hinausgehende Beträge erfüllen demgegenüber
den Lohnbegriff.
5. Ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers
gegen seinen Arbeitgeber nach § 670 BGB für einen durch einen Dritten
begangenen Überfall scheidet jedenfalls aus, wenn es nach den bekannten
Umständen sowohl bezüglich der dienstlich veranlassten Verrichtung
als auch bezüglich der allgemein risikoerhöhten Beschäftigung des Arbeitnehmers
an einem hinreichenden Zusammenhang zwischen dem erlittenen Überfall
und der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2017 S. 36 Nr. 1 XAAAF-88628
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.01.2016 - 4 K 2086/14
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