Revision gegen Ablehnung eines Fristverlängerungsantrags zur Einreichung der Klagebegründung nicht statthaft
Leitsatz
Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.
Gesetze: FGO § 36 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 1, FGO § 124 Abs. 1
Instanzenzug:
Tatbestand
1 I. Die Klage, mit der sich der Kläger und Revisionskläger (Kläger) als Beteiligter der Grundstücksgemeinschaft…gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt) vom über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 0 € in der Fassung des Einspruchsbescheids vom wendet, ist seit dem ... Januar 2016 beim Finanzgericht (FG) anhängig. Der Berichterstatter am FG lehnte mit Verfügung vom den Antrag des Klägers vom , die vom FG nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Begründung der Klage gesetzte Frist über den hinaus zu verlängern, ab. Der Berichterstatter wies unter Bezugnahme auf § 128 Abs. 2 FGO darauf hin, dass diese Entscheidung unanfechtbar sei.
2 Gegen diese Entscheidung legte der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger Revision ein.
3 Der Kläger beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
4 Der Vorsitzende des beschließenden Senats wies den Kläger mit Schreiben vom darauf hin, dass die am ergangene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist eine nicht anfechtbare prozessleitende Verfügung ist und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Gründe
5 II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO).
6 1. Die Revision ist nicht statthaft.
7 Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom gehört nicht zu diesen Entscheidungen.
8 Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (, BFH/NV 1988, 570).
9 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0
Fundstelle(n):
BFH/NV 2017 S. 165 Nr. 2
IAAAF-88390