Ergeht während eines gerichtlichen Verfahrens über eine vorläufige Leistungsbewilligung ein Bescheid mit einer endgültigen Leistungsbewilligung, so wird dieser gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens und ersetzt den Bescheid über die vorläufige Leistungsbewilligung vollständig. Ergeht die endgültige Bewilligung während des Berufungsverfahrens, so wird die Entscheidung des SG über die vorläufige Bewilligung wirkungslos, das LSG entscheidet über den Bescheid "auf Klage". Auch gerichtlich erstrittene Unterhaltszahlungen für zurückliegende Zeiträume sind im Zuflußmonat als Einkommen zu berücksichtigen.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 17.11.2016 - L 7 AS 2045/13
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