BGH Beschluss v. - V ZB 48/15

Zwangsverwaltungsverfahren: Heilung einer unwirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels

Leitsatz

Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen.

Gesetze: § 146 ZVG, § 750 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 2-9 T 589/14vorgehend AG Frankfurt Az: 842 L 2/14

Gründe

I.

1Die Beteiligte zu 2 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus E.    F.    -R.    , wohnhaft in Mexiko, und Z.   S.      , wohnhaft in Israel (im Folgenden: GbR bzw. Schuldnerin). Die GbR war von 2005 bis 2006 Eigentümerin des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundstücks. Im Jahr 2006 übertrug sie das Grundstück an die S.      -Hotel Grundbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG (im Folgenden GmbH & Co. KG).

2Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 13.000.000 € zugunsten einer Bank belastet, die im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung auf die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) verschmolzen wurde. Am stellte die Gläubigerin der GmbH & Co. KG die Vollstreckungsunterlagen zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zu. Zwei Tage später, am , übertrug die GmbH & Co. KG das Eigentum an dem Grundstück erneut auf die GbR. Dabei wurde die GbR durch den in Deutschland wohnhaften Herrn O.     vertreten, der schriftliche Generalvollmachten aus dem Jahr 2010 für beide Gesellschafter der Schuldnerin vorlegte. Nunmehr betreibt die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung gegen die GbR. Sie veranlasste die Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O.     . Diese erfolgte am .

3Mit Beschluss vom ordnete das Amtsgericht die Zwangsverwaltung des Grundstücks an. Der Beschluss wurde an einen Rechtsanwalt zugestellt, den beide Gesellschafter ausdrücklich nur insoweit bevollmächtigt haben. Auf die Erinnerung der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Zwangsverwaltung mit dem angefochtenen Beschluss vom aufgehoben. Dabei hat es angeordnet, dass die Wirkungen dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft aufgeschoben werden. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Schuldnerin beantragt, will die Gläubigerin weiterhin die Zurückweisung der Erinnerung erreichen.

II.

4Das Landgericht meint, eine ordnungsgemäße Zustellung des Vollstreckungstitels an die Gesellschafter der Schuldnerin sei nicht feststellbar. Nach der Behauptung der Schuldnerin seien die Generalvollmachten vor der am erfolgten Zustellung an Herrn O.    widerrufen worden, weshalb dieser die Original-Vollmachtsurkunden am an die Gesellschafter zurückgesandt habe. Es habe sich um Innenvollmachten gehandelt, von denen die Gläubigerin nur zufällig durch Einsichtnahme in das Grundbuch Kenntnis erlangt habe. Infolgedessen trage die Gläubigerin die Beweislast dafür, dass die Vollmachten im Zeitpunkt der Zustellung noch bestanden. Dies lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.

5Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Zustellung an den Gesellschafter Z.   S.      in Israel sei eine Heilung des Zustellungsmangels nicht eingetreten. Gegen eine solche Heilung bestünden im Verfahren der Zwangsverwaltung ohnehin - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - erhebliche Bedenken, die jedoch dahinstehen könnten. Denn die Zustellung müsse an den in Mexiko wohnhaften Gesellschafter F.       -R.     erfolgen, nachdem die Schuldnerin einen Gesellschafterbeschluss vom über dessen Bestellung zum alleingeschäftsführenden Gesellschafter vorgelegt habe. Dies sei zwar zu einem auffällig späten Zeitpunkt im Verfahren geschehen, aber die Gläubigerin habe nichts Gegenteiliges beweisen können.

III.

6Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht eine wirksame Zustellung des Vollstreckungstitels an Herrn O.    als Generalbevollmächtigten der Gesellschafter der GbR verneint, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen die Beweislastentscheidung zum Nachteil der Gläubigerin nicht; die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um das Bestehen der Vollmacht im Zeitpunkt der Zustellung zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren mit den identischen Beteiligten verwiesen (Senat, Beschluss vom - V ZB 47/15 unter III., zur Veröffentlichung bestimmt).

IV.

71. Die Sache ist auch im Übrigen nicht zur Entscheidung reif (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Zwar hat die Gläubigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren Unterlagen vorgelegt, die eine Zustellung an den Gesellschafter F.     -R.     in Mexiko betreffen. Dies kann das Rechtsbeschwerdegericht seiner Entscheidung aber nicht zugrunde legen (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Auf den Beschluss des Senats in dem Zwangsversteigerungsverfahren wird verwiesen (Senat, Beschluss vom - V ZB 47/15 unter IV.1., zur Veröffentlichung bestimmt).

82. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

9a) Zunächst wird zu prüfen sein, ob ein etwaiger Zustellungsmangel durch eine wirksame Zustellung an den Gesellschafter F.     -R.      in Mexiko geheilt worden ist; hierdurch wäre die Erinnerung unbegründet geworden (vgl. MüKoZPO/K.Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 766 Rn. 50 mwN).

10Die gegen die Möglichkeit einer Heilung gerichteten Bedenken des Beschwerdegerichts sind unbegründet. Fehlt es bei der Anordnung des Zwangsverwaltungsverfahrens an einer wirksamen Zustellung des Vollstreckungstitels, kann der Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung weiterhin vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 233/11, NJW-RR 2013, 18 Rn. 7; ebenso für Mängel der Zustellung des Anordnungsbeschlusses Senat, Beschluss vom - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344 Rn. 33). Insoweit gilt nichts anderes als im Zwangsversteigerungsverfahren (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7 mwN). Allgemein macht die entgegen § 750 Abs. 1 ZPO fehlende Zustellung eine Vollstreckungsmaßnahme nur anfechtbar, und zwar gerade deshalb, weil ein solcher Mangel durch Nachholung der Zustellung geheilt werden kann (vgl. , BGHZ 66, 79, 82; PG/Kroppenberg, ZPO, 7. Aufl., § 750 Rn. 16); für die Heilung kann gemäß § 189 ZPO sogar der tatsächliche Zugang ausreichen (vgl. Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 3 Rn. 5; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 19). Mit der Vornahme der Zustellung ist der Grund für die Aufhebung des Verfahrens entfallen. Rechte des Schuldners werden hierdurch regelmäßig nicht beeinträchtigt. Die diesbezüglichen Erwägungen des Senats zum Verfahren der Zwangsversteigerung (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 19 f.) gelten im Verfahren der Zwangsverwaltung gleichermaßen; die Nachholung der Zustellung versetzt den Schuldner in die Lage, die bereits angeordnete Zwangsverwaltung zu prüfen und Fehler zu beanstanden.

11b) Nur wenn die Zustellung an den Gesellschafter F.      -R.       in Mexiko nicht wirksam sein sollte, käme es auf die Wirksamkeit der an Herrn O.    erfolgten Zustellung an (näher Senat, Beschluss vom - V ZB 47/15 unter IV.2b, zur Veröffentlichung bestimmt). Gegebenenfalls wird das Beschwerdegericht erneut überprüfen müssen, ob während des Beschwerdeverfahrens gemäß § 170 Abs. 3 ZPO wirksam an den Gesellschafter S.     zugestellt worden ist. Dies verneint es nämlich verfahrensfehlerhaft. Auf die näheren Ausführungen in dem das Zwangsversteigerungsverfahren betreffenden Beschluss des Senats wird Bezug genommen (Senat, Beschluss vom - V ZB 47/15 unter IV.2c, zur Veröffentlichung bestimmt).

Stresemann                           Brückner                           Kazele

                      Haberkamp                        Hamdorf

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:271016BVZB48.15.0

Fundstelle(n):
BB 2016 S. 3010 Nr. 50
DNotZ 2017 S. 370 Nr. 5
NJW 2016 S. 10 Nr. 51
WM 2017 S. 101 Nr. 2
ZAAAF-88221