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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 314/14 Erb EFG 2015 S. 999 Nr. 12

Gesetze: ErbStG 1997 § 12 Abs. 5 Satz 1, BewG 1991 § 95 Abs. 1, BewG 1991 § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2, BewG 1991 § 109 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 2a, EStG

Erbschaftsteuer: Ansatz des Betriebsvermögens mit den Steuerbilanzwerten gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. – Wertberichtigung einer Forderung des Erblassers in der Sonderbilanz – Rangrücktritt – Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung

Leitsatz

  1. Bei der Bewertung des Betriebsvermögens für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer nach Maßgabe der Steuerbilanzwerte gemäß § 109 Abs. 1 BewG a.F. kommt die Wertberichtigung einer in der Sonderbilanz - korrespondierend zu einem entsprechenden Schuldposten in der Bilanz der Personengesellschaft - zu aktivierenden Forderung des Erblassers gegenüber der Gesellschaft während deren Bestehens nicht in Betracht.

  2. Dies gilt auch im Fall der Vereinbarung eines Rangrücktritts, kraft dessen die Forderung nur aus künftigen Jahresüberschüssen oder sonstigem die Schulden übersteigenden Vermögen befriedigt werden darf.

  3. Der Nichtausweis der Forderung in der Sonderbilanz in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2a EStG würde dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung von Forderung und Schuld widersprechen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 1
DStRE 2016 S. 165 Nr. 3
EFG 2015 S. 999 Nr. 12
ErbBstg 2015 S. 184 Nr. 8
Ubg 2016 S. 178 Nr. 3
VAAAF-88082

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 12.11.2014 - 4 K 314/14 Erb

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