Online-Nachricht - Freitag, 09.12.2016

Flüchtlingshilfe | Vereinfachte Verwaltungsregelungen für Spender (FinMin)

Die obersten Finanzbehörden der Länder und das BMF haben eine Verlängerung der Steuererleichterungen für die Flüchtlingshilfe (s. hierzu über den hinaus bis zum beschlossen.

In den Jahren 2016 bis 2018 gilt somit u.a.:

  • Für Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Spendennachweis genügt zum Beispiel auch ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine Betragsbegrenzung gibt es nicht.

  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Auf die Sonderaktion ist hinzuweisen. Damit können auch Vereine unbürokratisch helfen.

  • Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen: So kann bei Flüchtlingen insbesondere auf den Nachweis der Hilfebedürftigkeit verzichtet werden.

  • Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden, auch wenn die Flüchtlingshilfe nicht in der Satzung geregelt ist. Die eigentlich steuerlich erforderliche Änderung der Satzung ist nicht notwendig. Sichergestellt werden muss aber, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung v. 06.12.2016 (il)

Nachricht aktualisiert am : Hierzu hat das BMF nunmehr auch ein Schreiben veröffentlicht ( :015).

Fundstelle(n):
VAAAF-88069