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BFH 24.08.2016 X R 34/14, NWB 50/2016 S. 3769

Einkommensteuer | Änderung der Steuerbescheide aufgrund eines Abgleichs elektronisch übermittelter Daten

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ein Einkommensteuerbescheid kann gem. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. auch dann geändert werden, wenn dem Finanzamt die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben. (2) § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm. [i]Zu den Neuerungen bei der elektronischen Übermittlung steuerrelevanter Daten durch Dritte s. Baum, NWB 38/2016 S. 2852

Anmerkung:

Der BFH ist der Auffassung des Finanzgerichts, wonach die Daten dem Finanzamt nachträglich bekannt werden müssen, um eine Änderung zu rechtfertigen, nicht gefolgt; er gab der Revision des Finanzamts statt und wies die Klage ab. Die Frage, ob es für die Änderungsnorm des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a. F. auf den Zeitpunkt der Datenübermittlung ankomme, wurde ...BGBl 2011 I S. 2592

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