1. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, die Auszahlung von Krankengeld wegen einer fehlenden Rentenantragstellung des Klägers zu verweigern.
2. Die Aufforderung unter Fristsetzung einen Rehabilitationsantrag zu stellen (§ 51 Abs. 1 S. 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Rehabilitation und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind, § 9 Abs. 1 S. 2 SGB VI.
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