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Gesellschaftsrecht | Nachtragsliquidation einer Publikumskommanditgesellschaft
Die Vorschriften des HGB über die Liquidation sind auf die Publikumskommanditgesellschaft nicht anwendbar. Die Durchführung einer Nachtragsliquidation setzt vielmehr analog § 273 Abs. 4 AktG voraus, dass ein Nachtragsliquidator gerichtlich bestellt worden ist. Mit der entsprechenden Heranziehung dieser kapitalgesellschaftlichen Bestimmung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Publikumskommanditgesellschaft, der regelmäßig eine unüberschaubare Zahl einander unbekannter, nicht am Ort des Gesellschaftssitzes lebender Kommanditisten angehören und deren Funktion als Kapitalsammelstelle im Vordergrund steht, nicht wie das dem Gesetzgeber des HGB vorschwebende Modell der Handelsgesellschaft personalistisch, sondern körperschaftlich strukturiert ist ().