1. Bei der Versorgung mit einer Beinprothese handelt es sich nicht um eine Maßnahme der medizinischen Reha, die einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a S. 6 SGB V nicht zugänglich wäre, sondern um eine Hilfsmittelversorgung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich.
2. Die Genehmigungsfiktion begründet nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch.
3. Die Wirksamkeit der fingierten Genehmigung kann nur nach den Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entfallen. Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 3a SGB V, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruches.