BGH Beschluss v. - IX ZR 215/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Erinnerung ist zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG), aber unbegründet. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter (vgl. , NJW 2015, 2194 Rn. 3 ff).

2Aufgrund der für das Erinnerungsverfahren bindenden Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2016 hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenrechnung ist sachlich zutreffend. Soweit der Kläger der Sache nach geltend macht, dass die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (teilweise) nicht erhoben werden dürften (§ 21 GKG), ist dies unzutreffend. Es bestand kein Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurückzunehmen. Im Übrigen beruhen die entstandenen Kosten hierauf nicht, weil der Kläger weder unmittelbar nach Zugang des Beschlusses vom 12. Mai 2016 erklärt hat, seine Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen zu wollen, noch persönlich in der Lage war, die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam zurückzunehmen. Der Kläger war nicht mehr anwaltlich vertreten; auch die Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
HAAAF-87871