»a) Bei einer Drittschadensliquidation obliegt grundsätzlich dem Schädiger der Nachweis, daß die Geltendmachung des Anspruchs nicht dem Willen des - nicht am Vertrag beteiligten - Geschädigten entspricht.
b) Eine Treuhandtätigkeit, bei der ein Rechtsanwalt und Notar Geld, das ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden ist, in Bargeld einer anderen Währung einzutauschen hat, betrifft in der Regel kein notarielles Verwahrungsgeschäft im Sinne des § 23 BNotO.
c) Bei der Feststellung, in welcher Eigenschaft ein Rechtsanwalt und Notar bei der Erfüllung einer unter § 24 Abs. 1 BNotO fallenden Aufgabe tätig geworden ist, sind die gesamten objektiven Umstände und die Vorstellungen der an dem Geschäft beteiligten Personen zu berücksichtigen.
d) Zur Frage der Zulässigkeit von Haftungsbeschränkungen im Anwaltsrecht.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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