»a) Berechnet der Verkäufer eines Grundstücks seinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung auf der Grundlage eines Deckungsverkaufs, so wird allein durch diese konkrete Schadensberechnung noch nicht zwischen allen nachteiligen und vorteilhaften, durch die Nichterfüllung bedingten Vermögensveränderungen ein die Vorteilsausgleichung rechtfertigender innerer Zusammenhang hergestellt. Ein solcher Zusammenhang besteht nur insoweit, als sich ein bestimmter einzelner Vorteil auch einem bestimmten einzelnen Nachteil zuordnen läßt (Klarstellung und Ergänzung der Senatsrechtsprechung NJW 1981, 1834 und NJW 1982, 326).
b) Der aus einem Deckungsverkauf erlangte, den Verkehrswert des Grundstücks nach Abzug der Gewinnerzielungskosten übersteigende Mehrerlös ist auf den Nichterfüllungsschaden des Verkäufers nicht anzurechnen.«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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