Auskunftsverlangen an die Leistungsempfängerin hinsichtlich der zu Unrecht gemäß § 13b UStG einbehaltenen und abgeführten
Umsatzsteuerbeträge im Rahmen einer Außenprüfung gemäß dem , BStBl I 2014,
1073, sind rechtsbehelfsfähige Verwaltungsakte, da sie nicht nur als unselbständige Vorbereitungsmaßnahmen der Ermittlung
steuermindernder Umstände, sondern auch der Besteuerung der leistenden Bauunternehmer dienen.
Die Erforderlichkeit derartiger Auskünfte entfällt, wenn die Steuerbescheide der Leistungsempfängerin nicht mehr zu ihren
Gunsten geändert werden können und daher auch eine Änderung der Umsatzsteuerbescheide der leistenden Bauunternehmer zu deren
Lasten nicht mehr in Betracht kommt.
Die Ermessensentscheidung zur Anforderung dieser Auskünfte ist hingegen - ungeachtet des mit deren Erteilung verbundenen
Aufwands und des Angebots der Überlassung einer Belegsammlung oder der Möglichkeit der Überprüfung der Buchführungsunterlagen
durch den Außenprüfer - nicht zu beanstanden, wenn die Leistungsempfängerin unter Änderung von Vorbehaltsfestsetzungen die
Erstattung gemäß § 13b UStG abgeführter Umsatzsteuerbeträge i.H.v. 500.000 € begehrt, weil sie diese nicht für ihre Tätigkeit
als Bauunternehmer, sondern für ihre Tätigkeit als Bauträger verwendet habe.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStZ 2017 S. 145 Nr. 5 DStZ 2017 S. 231 Nr. 7 EFG 2016 S. 2032 Nr. 24 PStR 2017 S. 56 Nr. 3 SAAAF-87623
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 10.06.2016 - 1 K 467/15 AO
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