Gesamtstrafenbildung: Berücksichtigungspflicht des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes
Gesetze: § 53 StGB, § 55 StGB, § 83h Abs 1 IRG
Instanzenzug: LG Mainz Az: 3331 Js 31486/12 - 1 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges unter Einbeziehung der in einem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf mehrere Verfahrensrügen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt lediglich zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Nicht bestehen bleiben kann der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
3Die Angeklagte ist aufgrund des Europäischen Haftbefehls vom , der Bezug nimmt auf den Haftbefehl des Landgerichts Mainz vom , von Rumänien ausgeliefert worden, nachdem das Berufungsgericht Bukarest mit Entscheidung vom die Auslieferung bewilligt hatte. Der vorgenannte Europäische Haftbefehl erfasst lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat unter Einschluss eines weiteren Delikts, hinsichtlich dessen das Verfahren im Urteil wegen Verjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt worden ist. Nur zur Verfolgung dieser Straftaten ist die Angeklagte von Rumänien ausgeliefert worden. Eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz vom liegt bisher nicht vor.
4Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Chemnitz in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis. Eine wegen dieses Hindernisses nicht vollstreckbare Strafe darf nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 395/12, NStZ-RR 2013, 178; vom - 1 StR 218/14, NStZ 2014, 590 mwN).
5Es verbleibt damit bei der für die gegenständliche Tat ausgeurteilten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
62. Zudem hat es das Landgericht entgegen § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB unterlassen, für die von der Angeklagten in dieser Sache in Rumänien erlittene Auslieferungshaft den Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, der vom erkennenden Gericht festzusetzen ist. Da hier nur ein solcher von 1:1 in Betracht kommt, setzt der Senat diesen in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst fest (vgl. , NStZ-RR 2009, 370).
73. Wegen des nur geringfügigen Erfolges des Rechtsmittels besteht für eine Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO kein Anlass.
Becker Schäfer Gericke
Spaniol Berg
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:201016B3STR245.16.0
Fundstelle(n):
DAAAF-87252