Anhörungsrüge nach Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG
Instanzenzug: Az: VII ZB 51/15vorgehend Az: 6 S 22/15vorgehend Az: 38 C 234/15
Gründe
1Die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) der Beklagten ist nicht begründet.
21. Nach der vom Bundesverfassungsgericht geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden (vgl. Rn. 2; Beschluss vom - VII ZR 47/15 Rn. 2; Beschluss vom - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636, juris Rn. 15 ff.). Nichts anderes gilt für eine Rechtsbeschwerde.
32. Derartige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen der Beklagten in der Rechtsbeschwerdebegründung zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang bezüglich der geltend gemachten Zulassungsgründe geprüft, aber aus Rechtsgründen nicht für durchgreifend erachtet.
4Die Beklagte ist durch die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Potsdam nicht in ihrem Justizgewährungsanspruch verletzt worden. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten trifft an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist schon deshalb ein Verschulden, da er kein Vertrauen in die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung haben durfte, weil er seinen am letzten Tag der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung nicht näher begründet hatte (vgl. , NJW 2009, 3100 Rn. 8). Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts kommt es danach nicht mehr an.
5Von einer weiteren Begründung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (vgl. BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 24).
Eick Halfmeier Jurgeleit
Graßnack Borris
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:051016BVIIZB51.15.0
Fundstelle(n):
JAAAF-87237