BGH Beschluss v. - 3 StR 232/16

Gründe

I.

1Nachdem die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 11. Februar 2016 rechtswirksam zurückgenommen hatte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. September 2016 darauf erkannt, dass die Staatskasse die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

2Mit Schriftsätzen ihrer Vertreterinnen vom 22. September 2016 haben die Nebenkläger jeweils beantragt, den Beschluss vom 6. September 2016 dahin zu berichtigen, dass die ihnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ebenfalls von der Staatskasse getragen werden.

II.

3Die Berichtigungsanträge sind zurückzuweisen. Die vom Senat getroffene Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ihre zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision zurücknimmt oder diese erfolglos bleibt, sieht das Gesetz nicht vor, dass die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers der Staatskasse aufzuerlegen wären. Vielmehr trägt in diesen Fällen der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst (vgl. , [...] Rn. 19; vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11, [...] Rn. 11; KK-Gieg, StPO, 7. Aufl., § 473 Rn. 11; LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 90).

4Infolgedessen kann hier dahinstehen, unter welchen Voraussetzungen der Senat seine Kosten- und Auslagenentscheidung nachträglich abändern kann.

Fundstelle(n):
PAAAF-87235