»a) Eine Leistung im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erblasser nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer endgültig aufgibt, sondern auch darauf verzichtet, den verschenkten Gegenstand - sei es aufgrund vorbehaltener dinglicher Rechte oder durch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprüche - im wesentlichen weiterhin zu nutzen.
b) Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks den Nießbrauch uneingeschränkt vor, gibt er den "Genuß" des verschenkten Gegenstands nicht auf; eine Leistung des verschenkten Gegenstands im Sinne von § 2325 Abs. 3 Halbs. 1 BGB liegt daher (trotz Umschreibung im Grundbuch) nicht vor.
c) Auch wenn der Erblasser den "Genuß" des verschenkten Gegenstands bis zum Erbfall nicht entbehrt hat, kommt es für die Höhe des gemäß § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB zu berechnenden Pflichtteilsergänzungsanspruchs auf den (den Wert der vorbehaltenen Rechte übersteigenden) wirtschaftlichen Wert des im Zeitpunkt der Schenkung übertragenen Eigentums an, mag dieser Stichtag auch mehr als 10 Jahre vor dem Erbfall liegen (Bestätigung und Ergänzung von BGHZ 118, 49ff.).«
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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