Lehrbuch Abgabenrecht für Zölle und Verbrauchsteuern
2. Aufl. 2016
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Abschnitt 3: Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
1351Die Abgabenordnung regelt das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht in ihrem achten Teil (§§ 369 ff. AO). Dieser ist in vier Abschnitte unterteilt:
Materielle Strafvorschriften (1. Abschnitt: §§ 369 bis 376 AO);
Materielle Bußgeldvorschriften (2. Abschnitt: §§ 377 bis 384 AO);
1352Das europäische Recht enthält keine eigenen straf- oder bußgeldrechtlichen Regelungen. Damit ist der achte Teil der AO auch für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 ZollVG uneingeschränkt anwendbar.
1353Die Tatbestände des Steuerstrafrechts sind – mit Ausnahme der §§ 148 und 149 StGB – Blanketttatbestände. Erst im Zusammenspiel mit den Vorschriften des materiellen Steuerrechts ergibt sich die Strafbarkeit eines konkreten Verhaltens. So erschließt sich beispielsweise bei der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erst im Zusammenhang mit den Vorschriften des materiellen Steuerrechts, wann die Tatbestandsmerkmale der „Steuererheblichkeit“ bzw. der „Steuerverkürzung“ erfüllt sind.
§ 369 Abs. 2 AO bestimmt, dass für Steuerstraftaten die allgemeinen Grundsätze über das Strafrecht gelten, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen. Damit ist insbesondere der Allgemeine Teil des