Gesetze:
ZK
Art. 220 Abs. 1
ZK Art. 221
Abs. 3
KN Unterpos. 6815 1010 000
KN Unterpos. 8803 3000 900
VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif Anhang I (Stand 2012)
Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung
von Frischwasser- und Abwassertanks für ein Passagierflugzeug
Leitsatz
1. Zur Tarifierung von Frischwasser-
und Abwassertanks, die erkennbar hauptsächlich zum Einbau in ein
Passagierflugzeug bestimmt sind, als Teile von Starrflügelflugzeugen
in die Unterposition 8803 3000 900 KN 2012.
2. Bei der Frage der Erkennbarkeit
der Teileeigenschaft gemäß Anmerkung 3 zu Abschnitt XVII ist auf
den durchschnittlich sachkundigen Zollbeamten abzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAF-87114
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 19.02.2016 - 4 K 58/14
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