Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für überwiegend der Werbung für eine Fremdenverkehrsregion dienendes „Lifestyle Magazine”
Leitsatz
1. Veröffentlichungen, die „überwiegend Werbezwecken dienen”, liegen vor, wenn sie in erster Linie wegen der darin enthaltenen
Werbung herausgegeben werden (z. B. Reise- und Fremdenverkehrsprospekte, Hotel-Hausprospekte), wobei der Begriff „Werbezwecke”
sowohl die geschäftliche als auch die nichtgeschäftliche, private Werbung umfasst. Für die bei der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes bei Druckerzeugnissen erforderliche Abgrenzung von Veröffentlichungen, die „im Wesentlichen Werbezwecken dienen”,
ist nicht entscheidend auf das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text, sondern auf die Art der Aufmachung, den
Inhalt und den Herausgabezweck des Druckerzeugnisses abzustellen.
2. Von solchen überwiegenden (wesentlichen) Werbezwecken ist dann bei einer sich selbst als „Lifestyle Magazin” bezeichnenden
Zeitschrift auszugehen, wenn mit ihr in erster Linie eine bestimmte Fremdenverkehrsregion und deren Einrichtungen als lohnendes
und geeignetes Reiseziel angepriesen werden sollen. Soweit die Zeitschrift „Lifestyle Magazin” neben dem vorgenannten Inhalt
in geringem Umfang auch allgemeiner gehaltene Beiträge enthält, die auf Veranstaltungen hinweisen, Tipps oder Rezepte enthalten,
ohne dass dahinter erkennbar ein kommerzieller Anbieter steht, handelt es sich ebenfalls um Reisewerbung, wenn auch dadurch
in erster Linie die Attraktivität der Ferienregion hervorgehoben sowie beworben werden soll und sich in den Zeitschriften
zudem keinerlei kritische Berichterstattung findet.
3. Soweit es sich um die umsatzsteuerrechtliche Einstufung von Druckschriften mit Werbeinhalt handelt, sind nicht zolltarifliche,
sondern umsatzsteuerrechtliche Gesichtspunkte maßgebend.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 2013 Nr. 23 GAAAF-87105
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