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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 620/13

Gesetze: GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 1, GrEStG § 1 Abs. 3 Nr. 2, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 5, AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, GmbHG § 34

Anteilsvereinigung durch die Einziehung von GmbH-Anteilen

Entstehung der Grunderwerbsteuer mit Beschlussfassung

Anzeigepflicht

Leitsatz

1. Die Einziehung von GmbH-Anteilen ist ein einseitiges Rechtsgeschäft der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter. Sie vernichtet den Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters, lässt sämtliche mit dem Geschäftsanteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten untergehen und führt zu einer rechtlichen Vereinigung i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG.

2. Die Vereinigung aller Anteile i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfordert nicht, dass das Rechtsgeschäft, das die Anteilsvereinigung herbeiführt, zu einer Erhöhung des Anteilsbestands bei demjenigen führen muss, in dessen Hand alle Anteile vereinigt werden.

3. Bei der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG entsteht die Grunderwerbsteuer mit Verwirklichung des Tatbestands, vorliegend im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung der GmbH, in der der Einziehungsbeschluss gefasst wurde.

4. Die Anzeigepflicht für Anteilsvereinigungen gegenüber dem für die Steuerfestsetzung zuständigen FA ist – wie die gesetzlich normierte Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen – eine objektive, die unabhängig von subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten des zur Anzeige Verpflichteten besteht.

Fundstelle(n):
GmbH-StB 2017 S. 128 Nr. 4
WAAAF-87104

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 28.06.2016 - 2 K 620/13

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