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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 05-06 | Aufwands- und Rückspenden: Vereinfachter Verzicht bei regelmäßigen Tätigkeiten

Eine Verzichtserklärung ist bei Aufwands- und Rückspenden nach einem aktuellen Schreiben des BMF dann noch zeitnah, wenn bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit der Verzicht innerhalb eines Jahres nach der Fälligkeit des Anspruchs erklärt wird. Das ist eine Erleichterung gegenüber der bisherigen Regelung, wonach alle drei Monate ein Verzicht erklärt werden musste. Bei einmaligen Ansprüchen bleibt es dabei, dass ein Verzicht innerhalb von drei Monaten erforderlich ist.

Track 05 | Unterscheidung zwischen einmaligen und regelmäßigen Ansprüchen

2014 hatte das Bundesfinanzministerium zuletzt dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgaben anzuerkennen sind. Jetzt hat das BMF sein Schreiben aktualisiert und in einem Punkt eine großzügigere Auffassung vertreten.

Steuerlaien können mit den Begriffen „Aufwandsspende” und „Rückspende” nur wenig anfangen. Ihren Mandanten erklären Sie den Hintergrund daher am besten so: Dienstleistungen und Arbeitsleistungen für eine steuerbegünstigte Körperschaft können nicht nach § 10b EStG als Spende geltend gemacht werden. Ebenso wenig begünstigt sind die Überlassung einer Nutzung – zum ...

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