1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent.
2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
3. Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkrafttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs. 5 SGB II aF. gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB analog).
4. Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II unbeachtlich.
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