Pflegekindergeld für Geschwister (sog. unbegleitete minderjährige Kontingentflüchtlinge)
Leitsatz
Eine gerichtliche Entscheidung über Kindergeld kann längstens einen Zeitraum umfassen, der eine Regelung bis zum Ende des
Monats der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung enthält.
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 EStG sind auch sog. Pflegekinder für Kindergeld berücksichtigungsfähig.
Zwischen Geschwistern kann ein Pflegekindschaftsverhältnis bestehen, sofern die minderjährigen (Pflege-)Kinder sich in einem
fremden Kulturkreis neu orientieren müssen, sich in einer persönlichen Ausnahmesituation befinden und zu den im Ausland - außerhalb
ihres Herkunftslandes - lebenden leiblichen Eltern allenfalls unregelmäßigen telefonischen Kontakt haben.
Das für ein Pflegekindschaftsverhältnis zu einem älteren Geschwisterteil erforderliche familienähnliche Band ist auch dann
auf längere Dauer berechnet, wenn ungewiss ist, ob und wann es zu einer beabsichtigten Familienzusammenführung mit den leiblichen
Eltern kommt.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 47/2016 S. 3507 VAAAF-86624
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 28.09.2016 - 3 K 142/16
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