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FG München Beschluss v. - 10 V 1871/16

Gesetze: AO § 224, AO § 258, AO § 344 Abs. 1 Nr. 6, BGB § 994 Abs. 1, BGB § 1000 S. 1, FGO § 114 Abs. 1 S. 2, FGO § 33 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 138, ZPO § 920 Abs. 2

Antrag auf einstweilige Anordnung nach Aufhebung der Pfändung

Leitsatz

1. Begehrt der Antragsteller, die Vollstreckung einstweilen einzustellen, zu beschränken oder eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme aufzuheben, so ist die einstweilige Anordnung in Form der sog. Regelungsanordnung der richtige Rechtsbehelf.

2. Im Abgabenrecht hindert die Zahlung durch den Schuldner oder einen Dritten unter Vorbehalt nicht die Erfüllungswirkung.

3. Wegen Standgebühren für die Lagerung der gepfändeten Sache kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis geltend gemacht werden (zu ersetzende notwendige Verwendungen).

4. Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist fortzusetzen, wenn vom Antragsteller geltend gemacht wird, dass eine Erklärung über die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht vorliegt. Eine bereits ergangene Kostenentscheidung ist dann aufzuheben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BAAAF-86622

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München, Beschluss v. 29.08.2016 - 10 V 1871/16

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