Bei der Frage, ob rechtswidrig ermittelte Tatsachen einem Verwertungsverbot unterliegen oder nicht, ist zu unterscheiden
zwischen verfahrensrechtlichen Mängeln, die grds. nicht zu einem endgültigen Verwertungsverbot führen und sog. qualifizierten
materiell-rechtlichen Verstößen.
Ein qualifiziertes materielles Verwertungsverbot liegt vor, wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich
geschützten Bereich des Stpfl. verletzt hat oder wenn die Kenntnis der Tatsachen in strafbarer Weise von den Finanzbehörden
erlangt worden ist. Nur die so ermittelten Tatsachen sind ohne Ausnahme unverwertbar.
Im Besteuerungsverfahren besteht kein allgemeines gesetzliches Verwertungsverbot für Tatsachen, die unter Verletzung von
Verfahrensvorschriften ermittelt worden sind.
Bei fehlenden anderweitigen Anhaltspunkten dürfen Zinsen der Höhe nach auf der Grundlage nachvollziehbarer Zinssätze im Wege
der Schätzung ausnahmsweise auch unter der Annahme bestimmt werden, dass der Stpfl. sein erworbenes Vermögen über einen längeren
Zeitraum hinweg nicht für eigene Zwecke verwendet hat.
Das FG kann Kapitaleinkünfte der Höhe nach schätzen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Angaben zu einer Stiftung nach
Liechtensteiner Recht zutreffen, die dem beklagten FA mit dem Ankauf einer Daten-CD durch den Fiskus zugänglich geworden sind,
dass das von der Stiftung gehaltene Wertpapiervermögen den Kl. zuzurechnen ist, dass die Kl. Einkünfte aus diesem KapV bezogen
haben und dass die Kl. insoweit Einkommensteuer hinterzogen haben, ohne dass sie der ihnen obliegenden Pflicht zur Mitwirkung
an der Sachverhaltsaufklärung nachgekommen sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 10 Nr. 21 DStRE 2017 S. 912 Nr. 15 EFG 2016 S. 2020 Nr. 24 KAAAF-86619
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 19.01.2016 - 15 K 155/12
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