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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 34/16

Gesetze: SGB X § 54; SGB X § 59; SGB X § 48

Leitsatz

Leitsatz:

1. Haben sich Versicherter und Unfallversicherungsträger durch Vergleich auf eine bestimmte MdE geeinigt, so ist diese der Vergleichsmaßstab für spätere Herab- oder Heraufsetzungsverfahren nach § 48 SGB X.

2. Ein Versicherter kann die Erhöhung einer auf Grund eines Vergleichs bewilligten Verletztenren nach § 48 SGB X verlangen. Er ist bei einer Erhöhung für die Zukunft wegen veränderter Umstände grundsätzlich nicht auf § 59 SGB X beschränkt.

Fundstelle(n):
OAAAF-86259

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2016 - L 6 U 34/16

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