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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 6 U 1763/14

Gesetze: SGB V § 13 Abs. 3; SGB X § 69

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Kostenerstattung für selbstbeschaffte Leistungen der Haus- und Heimpflege findet im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung unter den Voraussetzungen des entsprechend anwendbaren § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V statt.

2. Die Übermittlung der Sozialdaten, welche die Trägerin der sozialen Pflegeversicherung für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfasst hat, an die Berufsgenossenschaft für die Prüfung der Hilflosigkeit der Versicherten und der Erforderlichkeit der Haus- und Heimpflege ist ohne deren Zustimmung zulässig.

Fundstelle(n):
EAAAF-86258

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 20.10.2016 - L 6 U 1763/14

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