BGH Beschluss v. - 5 StR 251/16

Instanzenzug:

Gründe

1Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das mit Beschluss vom 30. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschriften der Verteidiger vom 29. April und 2. Mai 2016 waren Gegenstand der Senatsberatung. Der Senat, der bei seiner Entscheidung ordnungsgemäß besetzt war (vgl. ), hat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre. Der Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht durch seine von ihm behauptete mangelnde Kenntnis von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts verletzt worden. Der Generalbundesanwalt hat seine Antragsschrift vom 8. Juni 2016 den Verteidigern des Angeklagten zugestellt. Eine zusätzliche Mitteilung der Antragsschrift an den Angeklagten selbst war nicht erforderlich (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 349 Rn. 19; , NStZ 1999, 41 mwN). Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne weitere Begründung verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO. Entgegen der auch rechtlich irrelevanten Erwartung des Beschwerdeführers bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat sich in seiner derzeitigen Besetzung an einer Entscheidung gehindert sehen und mit dieser bis zur Berufung eines neuen Vorsitzenden warten würde.

Fundstelle(n):
WAAAF-86213