BGH Beschluss v. - IX ZB 72/16

Instanzenzug:

Gründe

11. Die Schreiben des Beklagten vom 2. August 2016 (Eingang beim Bundesgerichtshof) und vom 3. August 2016 sind als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 30. Mai und 6. Juli 2016 zum Bundesgerichtshof auszulegen.

22. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel statthaft.

3a) Mit dem Beschluss vom 30. Mai 2016 hat das Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt und die Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt. Gegen beide Entscheidungen findet eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur statt, wenn sie im Beschluss zugelassen wurde (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 127 Rn. 41 bzw. § 78b Rn. 9). Das ist nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung bei der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (, ZIP 2012, 1146 Rn. 16). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (, WM 2002, 775, 776) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

4b) Mit dem Beschluss vom 6. Juli 2016 hat das Oberlandesgericht über die Gegenvorstellung des Beklagten entschieden. Gegen eine erfolglose Gegenvorstellung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (BeckOK-ZPO/Elzer, Juli 2016, § 318 Rn. 58 mwN).

Fundstelle(n):
SAAAF-86210