BGH Beschluss v. - I ZB 38/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen den Beschluss vom ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. , NJW 2002, 2181). Das gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (st. Rspr.; vgl. nur , NJW 2005, 2017; Beschluss vom - I ZB 16/15, [...] mwN).

Fundstelle(n):
RAAAF-86206