BGH Beschluss v. - 2 StR 278/16

Instanzenzug:

Gründe

1Die 1. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts hat den Angeklagten wegen eines am begangenen Diebstahls unter Auflösung der durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom gebildeten Gesamtstrafe und unter Einbeziehung der "Entscheidungen" des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom und des Amtsgerichts Fulda vom zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel des Angeklagten den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Der Rechtsfolgenausspruch hat nur zum Teil Bestand. Das angefochtene Urteil erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft, weil es sich nicht dazu verhält, ob die gegen den Angeklagten verhängten Geldstrafen aus den Entscheidungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom und des Amtsgerichts Fulda vom bereits erledigt sind.

3Das Revisionsgericht kann daher nicht beurteilen, ob das Landgericht die Einzelgeldstrafen zu Recht gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe einbezogen hat oder - für den Fall ihrer Erledigung - ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen wäre (vgl. , BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1, Härteausgleich 20).

42. Von dieser Frage abgesehen kann das Revisionsgericht auch nicht beurteilen, ob die Geldstrafe aus der Verurteilung des Amtsgerichts Fulda vom "" hätte einbezogen werden müssen oder aber fehlerhaft bei Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt wurde. Denn das Landgericht hat die Einzelgeldstrafe aus der vorgenannten Entscheidung ausweislich des Tenors zwar nicht einbezogen, demgegenüber aber in den Urteilsgründen ausgeführt, dass eine Einbeziehung erfolgt sei.

5Ungeachtet dessen und abgesehen davon, dass auch im Hinblick auf diese Verurteilung der Vollstreckungsstand nicht mitgeteilt wurde, steht das Entscheidungsdatum dieser Verurteilung und mithin die Gesamtstrafenfähigkeit nicht fest. Denklogisch kann mit der Entscheidung vom keine - wie in den Feststellungen ausgeführt - am begangene Tat abgeurteilt worden sein. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich das Entscheidungsdatum nicht erschließen, denn die Geldstrafe aus dieser Verurteilung soll ausweislich der Feststellungen des Landgerichts sowohl durch die Entscheidung des als auch durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom einbezogen worden sein.

63. Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren gemäß § 460, § 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise erforderliche Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist dem Urteil des Tatgerichts nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. ; Beschluss vom - 2 StR 325/14; Beschluss vom - 2 StR 31/16).

7Die Zurückverweisung erfolgt an die hier zuständige allgemeine Strafkammer. Die Zuständigkeit der Jugendkammer war schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Hauptverfahrens nicht begründet.

Fundstelle(n):
OAAAF-86191