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Einkommensteuer | Bescheinigung über die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Aussetzung des Verfahrens kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Verwaltungsverfahren, von dessen Ausgang die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, abgeschlossen ist. Das ist der Fall, wenn die zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren, in dem das vorgreifliche Rechtsverhältnis festzustellen ist, durch bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakt abgeschlossen hat. (2) Remonstriert das Finanzamt gegen die Bescheinigung der zuständigen Behörde über das Vorliegen von Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nach § 7h Abs. 2 Satz 1 EStG, führt dies weder zur Fortsetzung des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens noch wird ein neues Verwaltungsverfahren in Gang gesetzt, über welches die zuständige Behörde f...