Vorläufige Festsetzung (§ 165 Absatz 1 AO) des Gewerbesteuermessbetrags; Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben und der Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 Buchstaben a, d, e und f GewStG
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e oder f GewStG sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Hinzurechnungsvorschriften vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO durchzuführen.
Sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 sind hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG) endgültig durchzuführen.
In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:
„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungen zum Gewerbeertrag nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a, d, e und f GewStG. Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet (, BStBl 2011 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführten gesetzlichen Vorschriften als verfassungswidrig angesehen werden. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen.”
Im Übrigen gelten die im (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.
Diese Erlasse treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der Erlasse vom (BStBl 2013 I S. 460).
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0338
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg - S 0338/67
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen,
für Landesentwicklung und Heimat - S 33/37 - G
1422-1/28
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0338 -
2/2001-2
Ministerium der Finanzen des Landes
Brandenburg - 33-S
0338/12#01#03
Die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt
Bremen - S 0338
A-1/2014-2/2016-13-2
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0338 - 2012/005 -
51
Hessisches Ministerium der Finanzen - S 0338 A - 006 - II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV310-S
0338-00000-2012/001-005
Niedersächsisches Finanzministerium - G 1400 - 100 - 31 3S
0338 - 10/11 - 33 11
Finanzministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0623 -
36 - V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz - S 0338 A - 12-004 - 446
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0338-1#033
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0338/71/20-2016/31440
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0338 -
9
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0338-044
Thüringer Finanzministerium - S 0338 A - 50
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1114
NAAAF-85899