1. Die in einer Instanz nicht oder nicht ordnungsgemäß erhobene Verzögerungsrüge führt zur materiell-rechtlichen Präklusion des Entschädigungsanspruchs wegen überlanger Verfahrensdauer für diese Instanz.
2. Eine Verzögerungsrüge begrenzt den Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer nicht auf den Zeitraum, der sechs Monate vor Erhebung der Verzögerungsrüge beginnt (entgegen - juris).
3. Das Prozesskostenhilfeverfahren stellt als Nebenverfahren während eines laufenden Hauptsacheverfahrens kein eigenes Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG dar. Bei einem solchen Nebenverfahren können nur die durch eine verspätete Bewilligung von Prozesskostenhilfe bewirkten Verzögerungen des Hauptsacheverfahrens entschädigungsrechtlich relevant sein.
4. Fehlt jegliches Konzept zur Bewältigung der strukturellen Überlastung eines Gerichts, kann dies für eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 78 Abs. 3 SächsVerf sprechen, die eine Abweichung von der Pauschale des § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG gebietet.
5. Der Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer steht in Fällen der subjektiven Klagehäufung jeder am Gerichtsverfahren beteiligten Person in voller Höhe zu.
Fundstelle(n): WAAAF-85789
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LSG Sachsen, Urteil v. 12.07.2016 - 11 SF 50/15 EK
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