Online-Nachricht - Donnerstag, 03.11.2016

Einkommensteuer | Anschluss an Abwasserentsorgungsanlage ist Handwerkerleistung (FG)

Für den Arbeitskostenanteil, der im Baukostenzuschuss für den Anschluss eines Wohngrundstücks an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage enthalten ist, steht dem Steuerpflichtigen die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu. Diese steuerbegünstigten Handwerkerleistungen können auch Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG oder die öffentliche Hand erbringen (; Revision anhängig).

Sachverhalt: 2011 schloss der zuständige Abwasserzweckverband das Grundstück der Kläger an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage an. Für die Herstellung der Mischwasserleitung als Bestandteil des Hausanschlusses an die zentrale Abwasserentsorgungsanlage stellte der Abwasserzweckverband einen Baukostenzuschuss in Rechnung. 60 % der Aufwendungen machten die Kläger als Handwerkerleistungen i.S. des § 35a EStG geltend. Das FA ließ die Aufwendungen außer Ansatz, da die Rechnung keine exakte Aufteilung zwischen Privatgrundstück und öffentlichem Grundstück enthielt.

Hierzu führten die Richter des FG Sachsen weiter aus:

  • Die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 60 % des Rechnungsbetrages sind in dieser Höhe als zu berücksichtigender Anteil der geschätzten Arbeitskosten als Handwerkerleistungen anzuerkennen, die den Klägern die begehrte Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG vermittelt.

  • Der Begriff „im Haushalt” ist räumlich-funktional auszulegen. Somit kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG, § 35a Abs. 4 Satz 1 EStG begünstigt sein.

  • Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

  • Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts (beispielsweise ein Zweckverband) mit dem Verlegen der Hausanschlussleitungen gegen Kostenerstattung im Rahmen eines BgA unternehmerisch tätig geworden ist.

Hinweis:

Die Revision ist beim BFH unter dem anhängig.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
WAAAF-85348