1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung von jährlichen Aufwendungen (hier: jährliche Abfallgrundgebühr) auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist kein Raum.
2. Eine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen in einem Zeitabschnitt mit Überzahlungen in einem anderen Zeitabschnitt im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums kommt nicht in Betracht.
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