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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 5 KR 490/16

Streitig ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), ob die Klägerin für die Jahre 2007 - 2008 für das Fernsehformat "Unter Volldampf" hinsichtlich der für die nicht-prominenten Mitwirkenden gezahlten Honorare i.H.v. 16.157,26 Euro der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1335 Nr. 24
NAAAF-85137

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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 18.08.2016 - L 5 KR 490/16

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