BGH Beschluss v. - IX ZR 199/16

Instanzenzug: KG

Gründe

1Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren (§ 233 Satz 1 i.V.m. § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Sie hat innerhalb der Beschwerdefrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht, wobei sie mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe nicht von vornherein rechnen musste. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO begann wenige Tage nach der am 4. August 2016 erfolgten Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Senatsbeschlusses vom 14. Juli 2016 (vgl. , NJW-RR 2009, 789 Rn. 6 f). Die Nichtzulassungsbeschwerde und der Wiedereinsetzungsantrag sind am 18. August 2016 fristgerecht eingegangen.

2Die Monatsfrist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) beginnt erst mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses (vgl. , NJW 2014, 2442 Rn. 8 zum Beginn der Berufungsbegründungsfrist; vom 18. Juni 2015 - III ZR 168/15, nv).

Fundstelle(n):
CAAAF-85106