Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abtretung von Vorsteuer-Erstattungsansprüchen
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
I. Voraussetzungen der Vorsteuerabtretung
[i]Abtretungserklärung erforderlich Sind sich leistender Unternehmer und Leistungsempfänger einig, einen in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbetrag, den der Leistungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann, an die Finanzbehörde des leistenden Unternehmers abzutreten, sind bestimmte Spielregeln zu beachten, denn der zuständigen Finanzbehörde muss eine wirksame Abtretungserklärung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck vorliegen.
[i]Ebber, Abtretung von Erstattungs- und Steuervergütungsansprüchen, infoCenter NWB ZAAAA-57018 Abtretbar sind nicht einzelne Besteuerungsgrundlagen, sondern bei der Umsatzsteuer ist dies der Anspruch, der sich aus der Besteuerungssystematik des § 16 UStG ergibt. Nach § 16 Abs. 2 UStG ist die Vorsteuer eine solche Besteuerungsgrundlage und kein selbständiger abtretbarer Vergütungsanspruch.
Außerdem muss der Abtretungsempfänger beachten, dass der Erstattungsanspruch des Abtretenden zumindest dem abzutretenden Betrag entspricht und dass die Finanzbehörde einer Abtretung nur dann zustimmen wird, wenn der Abtretende keine eigenen rückständigen Steuern und Abgaben hat.
[i]Wahl zwischen Auszahlung oder Verrechnung Der Abtretungsempfänger kann in Tz. IV der Abtretungsanzeige bestimmen, ob
der Vorsteueranspruch des Abtretenden auf sein Konto überwiesen werden oder
die Verrechnung ...